Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVG§ 104 Zusammenarbeit mit dem Personalrat
Stand: 15.06.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/104#abs-1 (1) Die Zusammenarbeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung mit dem Personalrat bestimmt sich nach § 36 Absatz 3, § 37 Absatz 1 und § 42.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/104#abs-2 (2) Zur Durchführung ihrer Aufgaben ist die Jugend- und Auszubildendenvertretung durch den Personalrat rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann verlangen, dass ihr der Personalrat die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen, einschließlich der für die Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten, zur Verfügung stellt. § 69 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/104#abs-3 (3) Der Personalrat hat die Jugend- und Auszubildendenvertretung zu den Besprechungen zwischen der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle und dem Personalrat nach § 65 beizuziehen, wenn Angelegenheiten behandelt werden, die besonders die Beschäftigten betreffen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder sich in einer beruflichen Ausbildung befinden. Darüber hinaus sollen die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle und die Jugend- und Auszubildendenvertretung mindestens einmal im Halbjahr zu einer Besprechung zusammentreten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/104#abs-4 (4) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann nach Verständigung des Personalrats Sitzungen abhalten; § 36 Absatz 1 und 2, § 37 Absatz 2 und 3, die §§ 38, 39 und 41 sowie die §§ 43 und 44 gelten entsprechend. An den Sitzungen der Jugend- und Auszubildendenvertretung kann ein vom Personalrat beauftragtes Personalratsmitglied teilnehmen.
Wird zitiert von 49 Entscheidungen zu § 104 BPersVG →
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Nach Gewicht
- OVG Berlin-Brandenburg, 30.06.2021 – OVG 60 PV 13/20Zitiert von 2
- BVerfG, 27.03.1979 – 2 BvL 2/77Ausschluß der Mitwirkung der Personalvertretung bei Kündigung bestimmter Gruppen von Beschäftigten nach dem Bayerischen PersonalvertretungsgesetzZitiert von 38
- BVerfG, 24.05.1995 – 2 BvF 1/92Mitbestimmung der Personalräte (Schleswig-Holstein)Zitiert von 207
- BVerwG, 02.06.2022 – 5 PB 10.21Personalvertretungsrecht: Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage zur Besetzung der Einigungsstelle KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- VG Berlin, 21.08.2020 – 62 K 15.19 PVL
- BVerfG, 06.03.2001 – 2 BvL 2/96Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 17.01.2019 – OVG 60 PV 1.18
- OVG NRW, 27.04.2017 – 20 A 523/16.PVBZitiert von 1
- VG Bremen, 13.03.2017 – 7 K 2405/15Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 104 BPersVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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09.06.2021 Ausfertigung
§ 104 geändert durch Artikel 25 Abs. 3 31. 12. 2025 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1614)
BGBl. 2021 I S. 1614
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